Satzung

Satzung für den Verein



ECHO e.V.
Verein für Schwerhörige und Ertaubte



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ECHO e.V. – Verein für Schwerhörige und Ertaubte
  2. Er hat seinen Sitz und ist eingetragen beim Amtsgericht Chemnitz.
  3. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr


§ 2 Ziel und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
  1. mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung von 1977
  2. gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung von 1977
  3. kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung von 1977

    1. Der Verein ist eine offene Christliche Gemeinschaft,
    2. Er dient der Unterstützung hörspezifischer Angebote,
    3. Schaffung von Kommunikationsmöglichkeiten durch regelmäßige Zusammenkünfte,
    4. Hilfe für Schwerhörige, Ertaubte und deren Angehörige


§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 55 AO).
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. die Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern und die Grundlagen seiner Arbeit wahren.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und durch den Vorstand zu entscheiden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Die Mitglieder können ihren Austritt jederzeit schriftlich erklären. Der Ausschluss erfolgt mit 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist außerdem vom Vorstand einzuberufen, wenn es 25 % der Mitglieder verlangen. Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen und Auflösung ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Hier ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine zweite Mitgliederversammlung stets beschlussfähig und kann nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden, wenn in der ersten Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht gegeben war.
  3. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im laufenden Geschäftsjahr ist eine Selbstergänzung durch den restlichen Vorstand möglich und dieser kann ein Mitglied in den Vorstand berufen.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Dieser wählt unter sich einen ersten und zweiten Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und ein weiteres Mitglied. Er wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand vertritt gemäß § 26 BGB den Verein nach außen durch jedes Vorstandsmitglied (Unterschriftsberechtigung). Im Innenverhältnis wird festgelegt, das vor jeder Amtshandlung der Vorstand zu informieren ist.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  4. Dem Vorstand obliegt es, alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins beratend und beschließend zu bearbeiten. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und muss Weisungen der Mitgliederversammlung ausführen.
  5. Die Jahresrechnung des Vereins wird durch einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, geprüft.


§ 8 Vermögensanspruch

  1. Die Mitglieder des Vereins sowie die Vorstandsmitglieder haben keinerlei Anspruch auf den Ertrag seines Vermögens. Soweit sie ehrenamtlich im Auftrag des Vereins tätig sind, haben sie Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  2. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderer Vereinbarungen bleibt unberührt.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 9 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten an die EKD mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar zur Seelsorge an Schwerhörige zu verwenden.



Geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 03.07.2021

Die Satzung kann hier per Download geladen werden.